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Referenz-Marktpreise für die gleitende Marktprämie gemäss Art. 30aquinquies EnFV

Die Referenz-Marktpreise sind massgebend für die Festlegung der gleitenden Marktprämie als Differenz zwischen Vergütungssatz und Referenz-Marktpreis. Der Referenz-Marktpreis für die gleitende Marktprämie entspricht dem Referenz-Marktpreis nach Artikel 15 EnFV, zuzüglich eines Preises für die Herkunftsnachweise. Der Preis für die Herkunftsnachweise für Photovoltaikanlagen in der gleitenden Marktprämie wird jeweils anhand der Preise, die in der Schweiz im Vorjahr für Herkunftsnachweise für Photovoltaikanlagen durchschnittlich von den Netzbetreibern bezahlt wurden, berechnet. Das BFE setzt den Preis für das ganze laufende Jahr fest. Der Preis für die Herkunftsnachweise für Wasserkraft-, Biomasse- und Windenergieanlagen wird anhand eines Prozentsatzes des Referenz-Marktpreises nach Artikel 15 EnFV berechnet. Der Prozentsatz beträgt: für Wasserkraftanlagen: 5 Prozent, für Biomasse- und Windenergieanlagen: 10 Prozent. Die Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer. Publikation: jeweils in der zweiten Woche nach Quartalsende.

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